Allgemeine Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen (AVZL)

Teilnahmebedingungen und Allgemeine Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen (AVZL)

 

A) Teilnahmebedingungen für Schulungen

 

Anmeldung: 

Bis spätestens 2 Wochen vor Schulungsbeginn über unser Webportal. 

Stornierung: 

Wir behalten uns vor, bis zu 1 Woche vor Beginn, die Schulung (z. B. wegen Erkrankung eines Dozenten, Nichterreichen der notwendigen Teilnehmerzahl usw.) abzusagen. Die Teilnehmer werden über die Absage benachrichtigt. Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden bei Ausfall zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche seitens der Teilnehmer, insbesondere Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. 

Angemeldete Teilnehmer*innen, die verhindert sind, bitten wir um eine zeitnahe Benachrichtigung. 

Bei unentschuldigtem Nichterscheinen bzw. kurzfristiger Stornierung behalten wir uns vor 50 % der Schulungsgebühr in Rechnung zu stellen.

Erinnerung:

Die angemeldeten Teilnehmer*innen erhalten rechtzeitig eine Bestätigung/Erinnerung

Hotel:

Die Hotelbuchung sowie die Anfahrts- und Übernachtungskosten sind von den Teilnehmenden zu tragen. Eine Hotelliste wird Ihnen zur Verfügung gestellt. 

Termine und Gebühren:         

Wir berechnen pro Teilnehmer*in die in der Ausschreibung genannte Teilnahmegebühr. 

In dieser Gebühr sind die Schulungsgebühren, Unterlagen sowie die Verpflegung während der Schulung enthalten. 

Bei Schulungen mit externen Referenten sind keine Gutscheine einsetzbar. 

Teilweise ist ein Frühbucherrabatt möglich. Dieser wird bei den betreffenden Schulungen angekündigt. 

 

 

 

B) Allgemeine Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der SenerTec Kraft-Wärme-Energiesyteme GmbH 
- Im Folgenden „SENERTEC“ -
Gültig ab dem 01.04.2019

 

1. Allgemeines

1.1)

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z. B. Vorschläge und Beratungen). Konditionen und Zuschläge sind den jeweils gültigen Sener-Tec-Katalogen zu entnehmen.

1.2)

Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.

1.3)

Unsere Angebote sind freibleibend. Sie sind nicht als Antrag im Sinne von § 145 BGB, sondern als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, einen Antrag auf Vertragsabschluss zu stellen. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsannahme zustande. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden) bedürfen, ebenso wie Erklärungen unserer Vertreter, erst unserer schriftlicher Bestätigung für ihre Rechtsverbindlichkeit. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich und begründen kein Vertragsverhältnis.

1.4)

Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.

1.5)

Die durch Datenverarbeitungsanlagen erzeugten Geschäftsdokumente (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) sind auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

1.6)

Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir - ausschließlich zu Geschäftszwecken - ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und weitergeben.

 

2. Preise und Bestellungen

2.1)

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie gelten ab Lager bzw. ab Werk Schweinfurt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt unsere jeweils gültige Preisliste, die dem Kunden auf Anforderung übersandt wird. Preislisten für Lieferungen und Leistungen innerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland werden seitens SENERTEC unter www.senertec.de in ihrer jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.

2.2)

Falls bis zum Liefer- und Leistungstag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassung bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.

2.3)

Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefer- und Leistungstag gültigen Preise.

2.4)

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

2.5)

Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.6)

Für alle Bestellungen gilt: Der Mindestwarenwert nach Preisliste pro Lieferanschrift beträgt 50,00 € netto. Bei Unterschreitung wird zusätzlich eine Mindestmengenbearbeitungsgebühr von 10,00 € netto aufgeschlagen.

2.7)

Alle Bestellungen sind über den SenerTec-Bestellshop oder über die SenerTec-Bestellformulare einzureichen. Für abweichend eingehende Bestellungen, insbesondere handschriftliche Bestellungen bzw. Bestellungen mit handschriftlichen Ergänzungen, erheben wir einen Bearbeitungszuschlag von 10,00€ netto.

2.8)

SENERTEC behält sich vor, Bestellungen von Ersatzteilen abzulehnen, falls eine ausreichende und gültige Autorisierung in Form einer entsprechenden Serviceschulung des Verwenders nicht erkennbar ist.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1)

Soweit nicht abweichend vereinbart, lauten unsere Zahlungsbedingungen wir folgt:

- bei erteilter SEPA Lastschrift innerhalb von 14 Tagen 2 % Skonto,

-  spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

- Skonto geht immer vom Bruttoverkaufspreis der Ware ab. Die Skontofrist beginnt mit dem Rechnungsdatum.

- Werbemittel und Dienstleistungen sind nicht skontierfähig.

- Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

3.2)

Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen zuzüglich Provision und Spesen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist.

3.3)

Bei nicht fristgerechter Zahlung und/oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1)

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der SENERTEC GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die SENERTEC zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird SENERTEC auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

4.2)

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkaufen im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

4.3)

Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt SENERTEC seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller SENERTEC mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von SENERTEC in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4.3.1)

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller SENERTEC die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

4.3.2)

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist SENERTEC berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann SENERTEC nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

4.4)

Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt über SENERTEC. Der Besteller verwahrt die neue Sache für SENERTEC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

4.4.1)

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht SENERTEC gehörenden Gegenständen steht SENERTEC Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich SENERTEC und Besteller darüber einig, dass der Besteller SENERTEC Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

4.4.2)

Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit SENERTEC seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von SENERTEC in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der SENERTEC abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Kapitel 3. „Zahlungsbedingungen“ entsprechend.

4.4.3)

Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an SENERTEC ab.

4.5)

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller SENERTEC unverzüglich zu benachrichtigen.

4.6)

Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SENERTEC nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch SENERTEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SENERTEC hätte dies ausdrücklich erklärt. SENERTEC ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

 

5. Lieferung und Umbuchung

5.1)

Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Für SENERTEC-Listenprodukte gilt, soweit die Auslieferung noch nicht erfolgte:

- Im Zeitraum vom Bestelleingang bis zwei Kalenderwochen vor dem bestätigten Liefertermin ist sowohl die Ausführung als auch der Liefertermin (für einen späteren Zeitpunkt) noch änderbar.

- Im Zeitraum vom Bestelleingang bis einer Kalenderwoche vor dem bestätigten Liefertermin ist nur noch die Änderung der Lieferanschrift und Standardzubehör möglich.

- Pro Auftrag ist nur eine Lieferterminverschiebung kostenlos möglich. Darüber hinaus fallen zusätzlich 50,00 € Umbuchungsgebühr je Lieferterminverschiebung an

- Eine Umverfügung bereits ausgelieferter Waren ist nicht möglich.

Der Eintritt von unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen bei uns oder im Betrieb eines Vorlieferanten verlängert die Lieferzeit angemessen. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller hieraus Ersatzansprüche zustehen.

5.2)

Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens kann der Besteller nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Verzug (bestätigter Liefertermin) durch Paketdienst oder Spedition verursacht worden, so ist dies vom Besteller direkt mit dem Verursacher abzuwickeln.

5.3)

Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders schriftlich bestätigt, auf Basis ex works (EXW gemäß ICC Incoterms 2010). Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung oder, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.4)

Die Personen, welche beim Abnehmer Lieferungen von SENERTEC entgegennehmen, sind vom Abnehmer selbst dahingehend zu unterrichten, dass äußerliche Verpackungsschäden (eingedrückte Kartons, beschädigte Paletten usw.) sofort mit einem Hinweis auf den Schaden bei der Quittierung der Lieferung vermerkt wird. Weiterhin sollte, soweit möglich, die Ware in Anwesenheit des Speditionsfahrers entpackt werden, um im Schadensfall eine einwandfreie Regulierung durch die Transportversicherung zu erreichen.

5.5)

Für Selbstabholer gilt: Eine vereinbarte Selbstabholung ist am bestätigten Abholtermin von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr möglich insoweit der beförderungs- und betriebssichere Beladungszustand vom Abholer sichergestellt wird. Die bei einer Nichtbeachtung entstehenden Kosten trägt der Selbstabholer. Es erfolgt seitens SENERTEC die Warenbereitstellung in Originalverpackung und die Ladetätigkeit per Stapler.

 

6. Lieferzeit und Lieferungshindernisse

6.1)

Die in unseren unverbindlichen Angebotsschreiben genannten Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der technischen und kaufmännischen Klärung sämtlicher Einzelheiten.

Um verbindliche Termine handelt es sich ausschließlich dann, wenn die Liefer- oder Fertigstellungstermine von uns schriftlich gegenüber dem Kunden als verbindlich bestätigt worden sind und deren Einhaltung nicht durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, unmöglich gemacht wird. Ist für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Kunden erforderlich, so beginnt die Frist frühestens mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Kunden. Vorzeitige Lieferung und Teillieferungen durch uns sind zulässig.

6.2)

Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

6.3)

Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtungen.

6.4)

Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen 2 Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.

6.5)

Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.

 

7. Stornogebühr und Rücknahme

Stornierungen müssen zu ihrer Wirksamkeit von uns schriftlich bestätigt werden. Bei Stornierung einer Bestellung im Zeitraum vom Bestelleingang bis zwei Kalenderwochen vor dem bestätigten Liefertermin erheben wir eine Stornogebühr von 5% des Auftragswertes. Danach ist keine Stornierung mehr möglich. Bei Sonderanfertigungen entspricht die Stornogebühr dem dafür aufgewandten Mehraufwand. Rückgaben gelieferter Waren dürfen nur erfolgen, sofern ein schriftliches Einverständnis unsererseits vorliegt. Für alle Warenrückgaben setzen wir auf der Gutschrift mindestens 20 % Bearbeitungskosten (mindestens 50,00 € netto) ab. Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

 

8. Montage

Montagen am Einsatzort der von uns gelieferten Geräte werden von uns grundsätzlich nicht ausgeführt.

 

9. Gewährleistungsregelung

9.1)

Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion und / oder Ausführung, die die Funktionstüchtigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

9.2)

Für die von uns gelieferten Produkte übernehmen wir die Gewährleistung insoweit, als wir alle Teile, die nachweisbar zum Zeitpunkt der Auslieferung mit einem Materialfehler behaftet sind oder infolge fehlerhafter Ausführung schadhaft werden, nach unserer Wahl in angemessenem Umfang und Anzahl kostenlos entweder nachbessern oder ersetzen. Wir übernehmen insbesondere keine Gewährleistung für die vom Käufer gegenüber Dritten abgegebenen Zusicherungen oder von diesem verursachten mittelbaren oder unmittelbaren Schäden beim Endabnehmer (Verbraucher). Technische Beschreibungen, insbesondere auch Datenblätter, begründen keine zugesicherten Eigenschaften.

9.3)

Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die nachstehenden Fristen:

  • Produkte, soweit keine Ersatz-, Wartungsteile: 24 Monate nach Inbetriebnahme, längstens 30 Monate nach Lieferung.
  • Ersatz-, Wartungsteile: 12 Monate nach Einbau.
  • Dienstleistungen: 12 Monate nach Ausführung.
  • Wartungsteile sind nach Überschreiten des Wartungsintervalls von der Gewährleistung in jedem Fall ausgeschlossen.

9.4)

Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktionen, die in den bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Für die richtige Verwendung der Software haftet der Kunde. Wir liefern Software unter Ausschluss der Haftung, es sei denn wir haften nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.5)

Für Ersatzteile und Nachbesserungen im Zuge der Mängelbehebung wird in gleichem Umfang Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Verjährungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Zur Mängelprüfung beauftragte Personen sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.

9.6)

Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen oder Beratungen übernommen haben, berichtigen oder erneuern wir diese bei nachweislichen Fehlern nach unserer Wahl. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen oder Beratungen ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haften für grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Mündliche und schriftliche Auskünfte von SENERTEC im Rahmen der Service- und Planungshotline sind unverbindlich und begründen keine Ansprüche des Kunden.

9.7)

Keine Gewährleistung wird insbesondere übernommen für Schäden, die entstanden sind aus:

- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung,

- fehlerhafte oder mangelhafte Planung,

- fehlerhafte oder mangelhafte Montage (insbesondere der Brennstoffversorgung, hydraulische, elektrische Einbindung, mangelhafte Abgasfortführung), - fehlerhafte Inbetriebsetzung, Wartung, Reparaturen durch nicht von SENERTEC Schweinfurt autorisierte Personen oder Dritte,

- natürlicher Abnutzung und Alterung, insbesondere von Antriebseinheiten, Nebenaggregate, bewegliche Teile sowie elektronische Bauteile und Systeme

- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Veränderung oder Reparatur,

- Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Brennstoffe,

- Verwendung vom Hersteller nicht zugelassener Schmieröle oder Schmierölzusätze,

- Verwendung von Heizwasser, das nicht den technischen Richtlinien entspricht,

- Verwendung von Trinkwasser, das nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, oder abweichend von unseren Angaben in den Installationsanleitungen ist,

- chemischer oder elektrochemischer und elektrischer Einflüsse (u.a. Frequenzen, Über- und Unterspannung, sowie nicht den Bestimmungen entsprechenden Netzqualitäten),

- nicht bestimmungsgemäßer Kondensation aufgrund äußerer (d.h. nicht vom Produkt selbst herbeigeführter) Einflüsse.

Ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei:

- Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen (insbesondere Nichtverwendung der SENERTEC-Werkzeuge und Hilfsmittel für Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparaturen).

- Inbetriebsetzung, Wartung, Reparatur durch Personen mit nicht ausreichender oder abgelaufener Autorisierung in Form einer entsprechenden Serviceschulung.

- Überschreitung der gültigen Wartungsintervalle.

- unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte.

- Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft.

- übermäßige Verschmutzung des Aufstellraumes (Staub, chemische Ausdünstung, Halogene etc.).

- nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (z.B. Überbelastung) oder bei Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels

- Missachtung unserer Merkblätter für den Betrieb mit anderen Kraftstoffen (z.B. Biogas, RME, Rapsöl) oder Verwendung von Heizöl EL mit aschebildenden Additiven.

9.8)

Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und offenkundige Mängel unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Erhalt der Ware schriftlich bei SENERTEC anzuzeigen.

Andere Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich bekannt zu geben. Der Kunde hat den Mangel ausreichend schriftlich zu beschreiben. Die Eingabe von Meldungen in ein von SENERTEC zur Verfügung gestelltes EDV-System stellt keine Mängelrüge dar. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Im Falle eines Sachmangels werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung

oder Ersatzlieferung beheben.

Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen Wert und / oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, werden wir den Mangel innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Bei Fehlschlagung der Nacherfüllung ist der Kunde zur Minderung und Rücktritt berechtigt. Schadenersatz statt der Leistung gem. § 281 BGB ist ausgeschlossen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in Übereinstimmung mit § 440 S. 2 BGB gegeben, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Austauschteile gehen in unser Eigentum über.

9.9)

Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass folgende Unterlagen vollständig SENERTEC vorgelegt werden:

- Inbetriebnahme- und alle Wartungsprotokolle.

- Bericht des Kundendiensteinsatzes.

- Ausreichend schriftliche Beschreibung des Mangels.

- Angabe der Fabrikations-Nr., Betriebsstunden, Servicecode und durchgeführten Arbeiten

- Ohne Angabe der RMA (Reklamationsabwicklungs)-Nummer kann SENERTEC die Ersatzteile kostenpflichtig zurücksenden und kann die Reklamation nicht bearbeiten.

Die RMA- Nummer ist durch ein von SENERTEC zur Verfügung gestelltes EDV-System durch den Partner zu ermitteln oder soweit dieses System nicht vorhanden ist, bei SENERTEC anzufordern.

Zusätzliche Anfahrten zum Zwecke der Mangelfeststellung, wegen nicht mitgeführter Ersatzteile, oder erfolglose Arbeiten werden nicht vergütet.

9.10)

Die Vergütung der Aufwendungen zum Zweck der Mängelbehebung seitens des Käufers erfolgt nach den geltenden Pauschalsätzen für Arbeitszeit, Arbeitszeitstundensatz und Anfahrtspauschale. (siehe Anlage: Reparatur-Vorgabewerte) Stichfahrten werden nur für Produkte im Monovalent - Betrieb während der Heizperiode für den nächstgelegenen Partner / Center anerkannt. Die Vergütung von Ersatzteilen für Gewährleistungsarbeiten erfolgt nach der jeweils gültigen Nettopreisliste abzüglich des Partnerrabattes. Die Parteien sind sich einig, dass ein weitergehender Ausgleich der Aufwendungen des Kunden bereits dadurch erfolgt ist, dass diesem im Rahmen pauschaler Abrechnung Preisermäßigungen eingeräumt sind und Rabatte gewährt werden.

9.11)

Kulanzlieferungen und Kulanzreparaturen seitens SENERTEC erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von SENERTEC über.

 

10. Haftung

10.1)

Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sind Haftungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art (z. B. wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafte Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubte Handlung) ausgeschlossen, es sei denn

a) es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SENERTEC, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SENERTEC beruhen;

b) es handelt sich um sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SENERTEC, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SENERTEC beruhen.

10.2)

Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.

10.3)

Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.

 

11. Gerichtsstand und Rechtswahl

11.1)

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, unser Firmensitz alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt.

11.2)

Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich deutsches Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

13. Datenschutzbestimmungen

Für die Durchführung der Geschäftsbeziehung erheben und verarbeiten wir im hierzu erforderlichen Umfang personenbezogene Daten (im Folgenden „Daten“) Ihres Unternehmens und Ihrer Ansprechpartner und geben die Daten für die mit Ihnen vereinbarten Transaktionen im hierfür erforderlichen Umfang zweckgebunden an unsere Dienstleister (z.B. Transport-/ Finanzdienstleister, Auskunfteien) und/oder soweit dies uns gesetzlich auferlegt ist an Dritte weiter. Wir beachten dabei die gesetzlichen Regelungen und schützen Ihre Daten angemessen. Für eine jeweils für Sie unentgeltliche Auskunft, Berichtigungs-/Sperr-/Löschanfrage hinsichtlich Ihrer Daten und/oder einen für Sie unentgeltlichen Widerspruch zur Verarbeitung Ihrer Daten wenden Sie sich an die in der Geschäftskorrespondenz angegebene Kontaktperson. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist die SENERTEC Kraft-Wärme-Energiesysteme GmbH.

Bitte beachten Sie, dass wir im Falle eines Widerspruchs unseren vertraglichen Verpflichtungen unter Umständen nicht nachkommen können, wenn die uns hierzu erforderlichen Daten Ihrerseits nicht vorliegen.

Eine Löschung Ihrer Daten erfolgt, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen, Sie einen Löschungsanspruch geltend gemacht haben, die Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind und/oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.

Im Falle des Einsatzes gesonderter Dienste (z. B. Webseite, DABS, Dachs Web) beachten Sie die für diese gesondert geltenden Datenschutzbestimmungen. Weitergehende Informationen können bei unserem Datenschutzbeauftragten angefordert werden: info@senertec.com.